BFH vom 19.07.1984
IV R 87/82
Normen:
AO § 180 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BStBl II 1985, 148

BFH - 19.07.1984 (IV R 87/82) - DRsp Nr. 1997/16080

BFH, vom 19.07.1984 - Aktenzeichen IV R 87/82

DRsp Nr. 1997/16080

»Feststellungszeitraum für die gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 ist das Kalenderjahr, nicht das davon abweichende Wirtschaftsjahr.«

Normenkette:

AO § 180 Abs. 1 ;

I. Streitig ist, ob Feststellungszeitraum für die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst.a der Abgabenordnung (AO 1977) das Kalenderjahr oder das davon abweichende Wirtschaftsjahr ist. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) leben seit ihrer Verheiratung im Jahr 1950 im Güterstand der Gütergemeinschaft. Sie beziehen gemeinsame Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Kapitalvermögen sowie Vermietung und Verpachtung. Mit notariellem Vertrag vom 7. Juli 1978 haben sie eine Teilfläche von 6.560 qm aus Flurstück Nr. 1374 unentgeltlich auf ihre beiden Söhne übertragen. In dem den landwirtschaftlichen Betrieb der Kläger betreffenden Einheitswertbescheid zum 1. Januar 1964 vom 6. Dezember 1971 war diese Fläche als Grünland bewertet. Daher behandelte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) die Übertragung als Entnahme aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen und berechnete einen Entnahmegewinn in Höhe von 577.808 DM.