I. Die Klägerin war in der Zeit von Juli 1970 bis 1974 Prokuristin einer auf dem Bausektor tätigen Kommanditgesellschaft. Komplementärin der Kommanditgesellschaft war eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Deren Geschäftsführer war der Ehemann der Klägerin. Die Klägerin und ihr Ehemann waren Kommanditisten der Kommanditgesellschaft. Mit Bescheid vom 6. August 1976 hat das Finanzamt die Klägerin als Prokuristin der Kommanditgesellschaft für deren Steuerrückstände von 1970 bis einschließlich April 1976 (429.444,10 DM), für rückständige Säumniszuschläge ab 1968 mit April 1976 (155.833 DM) sowie für rückständige Kosten (1.331 DM) mit insgesamt 586.608,10 DM in Haftung genommen.
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