BFH vom 19.07.1984
V R 70/79
Fundstellen:
BStBl II 1985, 147

BFH - 19.07.1984 (V R 70/79) - DRsp Nr. 1997/16079

BFH, vom 19.07.1984 - Aktenzeichen V R 70/79

DRsp Nr. 1997/16079

»Die steuerlichen Pflichten eines Prokuristen werden durch den ihm zugewiesenen Geschäftsbereich begrenzt, soweit der Prokurist nicht außerhalb dieses Auftrags aufgetreten ist.«

I. Die Klägerin war in der Zeit von Juli 1970 bis 1974 Prokuristin einer auf dem Bausektor tätigen Kommanditgesellschaft. Komplementärin der Kommanditgesellschaft war eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Deren Geschäftsführer war der Ehemann der Klägerin. Die Klägerin und ihr Ehemann waren Kommanditisten der Kommanditgesellschaft. Mit Bescheid vom 6. August 1976 hat das Finanzamt die Klägerin als Prokuristin der Kommanditgesellschaft für deren Steuerrückstände von 1970 bis einschließlich April 1976 (429.444,10 DM), für rückständige Säumniszuschläge ab 1968 mit April 1976 (155.833 DM) sowie für rückständige Kosten (1.331 DM) mit insgesamt 586.608,10 DM in Haftung genommen.