I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist hauptberuflich als angestellter Krankenhausarzt und nebenberuflich als Entnahmearzt für den Blutspendedienst des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) tätig. Das DRK behielt von den an den Kläger gezahlten Vergütungen Lohnsteuerabzugsbeträge ein, die es an das Finanzamt (FA) abführte. Dem DRK lag eine Lohnsteuerkarte des Klägers nicht vor. Auch erteilte es diesem keine Lohnsteuerbescheinigung nach § 41b des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Kläger gab in seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 1973 bis 1977 die vom DRK gezahlten Vergütungen sowie die hierauf entfallenden Steuerabzugsbeträge nicht an.
Der Beklagte und Revisionskläger (das FA) führte die Einkommensteuerveranlagung entsprechend den bei ihm eingereichten Steuererklärungen durch, änderte aber die daraufhin ergangenen Einkommensteuerbescheide gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (
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