Der IV. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat durch Beschluß IV 273/65 vom 27. November 1969 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 97 S. 377 - BFH 97, 377 -, BStBl II 1970, 183) den Großen Senat des BFH zur Entscheidung folgender Rechtsfrage angerufen: Gehören Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung eines Kommanditisten, der sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer der Kommanditgesellschaft angesehen wird, zu den Vergütungen, die der Kommanditist von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft erhält (§ 15 Nr. 2 EStG)?
Dieser Rechtsfrage liegt folgender Sachverhalt zugrunde, über den der IV. Senat zu entscheiden hat:
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