Der IV. Senat hat mit dem Beschluß IV 348/64 vom 20. November 1969 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 98 S. 152 BFH 98, 152 -, BStBl II 1970, 308) den Großen Senat gemäß § 11 Abs. 4 FGO zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage angerufen:
Können die Gesamtaufwendungen eines Steuerpflichtigen für die Benutzung eines zur Lebensführung gehörigen Vermögensgegenstandes (z.B. Fernsehgerät) beim Fehlen einer leichten und einwandfreien Trennungsmöglichkeit durch griffweise Schätzung nach § 217 AO in nicht abziehbare Lebenshaltungskosten einerseits und - wegen einer nicht nur untergeordneten betrieblichen oder beruflichen Benutzung des Gegenstandes - in Betriebsausgaben oder Werbungskosten aufgespalten werden?
Der Anrufung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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