I. Mit Bescheid vom 27. Januar 1977 gewährte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) antragsgemäß eine Investitionszulage für das Wirtschaftsjahr 1976 gemäß § 4b des Investitionszulagengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung des Investitionszulagengesetzes vom 3. Mai 1977 - InvZulG - (BGBl I 1977, 669, BStBl I 1977, 239). Einen weiteren, im März 1977 eingegangenen Antrag auf Gewährung der Konjunkturzulage für die Anschaffung weiterer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (PKW) im Jahr 1976 lehnte das FA mit der Begründung ab, nach Bestandskraft des ersten Bescheides könnten weitere Investitionen nicht mehr berücksichtigt werden. Es verwies dabei auf das Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 5. Mai 1977 IV B 2 - S 1988 - 150/77 (BStBl I 1977, 246, Tz.71).
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