BFH vom 19.11.1970
V R 160/66
Fundstellen:
BFHE 100, 423
BStBl II 1971, 423

BFH - 19.11.1970 (V R 160/66) - DRsp Nr. 1997/10507

BFH, vom 19.11.1970 - Aktenzeichen V R 160/66

DRsp Nr. 1997/10507

»Ist ein Unternehmer aufgrund landesrechtlicher Regelung Schuldner der Fleischbeschaugebühren, so sind diese bei ihm auch dann keine durchlaufenden Posten, wenn die Gebührenrechnungen nicht ihm, sondern anderen Personen zugegangen sind.«

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Steuerpflichtige) betreibt die Schlachtung von Großvieh und Schweinen. Die bei ihr zur Schlachtung angelieferten Tiere werden in ihren Betriebsräumen für Rechnung der Auftraggeber geschlachtet, in Hälften zerlegt und mit anderen angefallenen Schlachtprodukten bis zur Abnahme durch den Auftraggeber gelagert. Die Fleisch- und Trichinenbeschau wurde bei der Steuerpflichtigen durchgeführt, nachdem die Steuerpflichtige jeweils den Zeitpunkt der Beschau bestimmt und die zuständigen Tierärzte benachrichtigt hatte. Die Steuerpflichtige bezahlte auch die Beschaugebühren; diese wurden ihr sodann von ihren Auftraggebern zusammen mit den Schlachtlöhnen erstattet. Bei einer im April 1963 durchgeführten Betriebsprüfung wurde u.a. festgestellt, daß die Steuerpflichtige im Streitjahr Beschaugebühren in Höhe von ...DM als durchlaufende Posten behandelt hatte. Das Finanzamt (FA) erließ daraufhin einen Berichtigungsbescheid, durch den es den Gesamtumsatz um diesen Betrag sowie um weitere bis dahin nicht erfaßte Umsätze erhöhte.