BFH vom 20.01.1970
VII R 24/67
Normen:
AO § 94 ;
Fundstellen:
BFHE 98, 135
BStBl II 1970, 469

BFH - 20.01.1970 (VII R 24/67) - DRsp Nr. 1997/10071

BFH, vom 20.01.1970 - Aktenzeichen VII R 24/67

DRsp Nr. 1997/10071

»Wird wegen eines erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist erkannten Sachmangels der Einfuhrware die Berichtigung des Eingangsabgabenbescheides begehrt (§ 94 Abs. 1 Nr. 1 AO), so kann eine "angemessene Frist" bei Stellung des Berichtigungsantrages eingehalten sein, wenn wegen der erforderlichen näheren Feststellung des Sachmangels eine längere Zeit verstrichen ist.«

Normenkette:

AO § 94 ;

I. Die Klägerin ließ am 9. Oktober und 29. November 1963 durch eine Speditionsfirma drei Sendungen Spinnfäden zum freien Verkehr abfertigen. Dabei wurden die Zollwerte auf der Grundlage der Rechnungspreise festgesetzt. Die Zollbescheide wurden mit Ablauf des 11. November 1963 bzw. 30. Dezember 1963 unanfechtbar.

Nach den Einfuhren - beginnend mit dem 4. Dezember 1963 - erhielt die Klägerin, die ihrerseits die Ware weitergegeben hatte, mehrfach Mängelrügen, weil sich die Spinnfäden bei ihrer Verarbeitung als nicht einwandfrei erwiesen hatten. Die Klägerin reklamierte daraufhin bei der ausländischen Lieferantin, die die Mängelrügen ihrerseits weitgehend als berechtigt anerkannte und dieserhalb der Klägerin am 18. Februar 1964 und - nach weiterem Schriftwechsel - am 8. Juni 1964 erhebliche Preisnachlässe in Form von Gutschriften gewährte.