I. Streitig ist, ob der Revisionsbeklagte (Steuerpflichtiger) gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 6 KStG gemeinnützigen Zwecken dient und deshalb von der Körperschaftsteuer befreit ist.
Der Steuerpflichtige, ein eingetragener Verein, erstrebt nach seiner Satzung "ausschließlich und unmittelbar die Förderung der Allgemeinheit durch Verbreitung der folgenden geistig-seelischen Werte:
Inneren Frieden, Lösung von Spannungen, Entwicklung geistiger Fähigkeiten, Harmonie im Alltag, Bewußtseinsentfaltung.
Diese Ziele sollen erreicht werden mit Hilfe der einfachen Technik der tiefen Meditation des ... Yogi ... *
Mit der Vertiefung dieser geistig-seelischen Werte erstrebt der Verein die Verbreitung aller äußeren Werte wie Frieden auf jeder Ebene, z.B. auf der persönlichen, sozialen, nationalen und internationalen, sowie die Verständigung aller Völker auf Erden".
Zur Erreichung dieses Zweckes finden Zusammenkünfte statt, werden Kongresse und Kurse abgehalten und Reisen des ... Yogi sowie ausgebildeter Meditationsleiter in alle Länder der Erde veranstaltet.
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