I. Der Revisionskläger (Steuerpflichtige), war Schauspieler. Im Streitjahr war er überwiegend als Rundfunk- und Synchronsprecher, als Filmschauspieler und bei einer Rundfunk- und Fernsehanstalt als Darsteller in einer mehrteiligen Fernsehproduktion tätig. In der Einkommensteuererklärung für 1962 bezeichnete er die Bezüge aus der Film- und Fernsehtätigkeit als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Für einen Teil der Bezüge aus selbständiger Arbeit beantragte er die Steuerermäßigung des § 34 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Der Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) rechnete die Bezüge des Steuerpflichtigen aus seiner Tätigkeit als Fernsehdarsteller den Einkünften aus selbständiger Arbeit zu und lehnte wegen des Überwiegens der freiberuflichen Einkünfte die beantragte Steuerermäßigung ab.
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