I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -FA-) hatte den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wegen der durch dessen Kommanditbeteiligung an einer GmbH & Co. KG angefallenen Gesellschaftsteuer zur Haftung herangezogen. Die nach nur teilweise erfolgreichem Einspruchsverfahren erhobene Klage wurde durch das Finanzgericht (FG) als unbegründet abgewiesen, wobei das FG ausführte, das FA habe den Kläger zutreffend und ermessensfehlerfrei als Haftenden in Anspruch genommen. Die Grundsätze der Verwirkung rechtfertigten keinen anderen Verfahrensausgang.
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