BFH - 20.03.1970 (III R 61/68) - DRsp Nr. 1997/10161
BFH, vom 20.03.1970 - Aktenzeichen III R 61/68
DRsp Nr. 1997/10161
»Ist ein Patent am maßgebenden Bewertungsstichtag durch Nichtigkeitsklage angefochten, so muß dies bei der Ermittlung des gemeinen Werts berücksichtigt werden. Wenn die Bewertung auf der Grundlage von Ertragswertüberlegungen erfolgt, muß die Wertminderung durch das Prozeßrisiko auf Grund dieser Nichtigkeitsklage durch einen Abschlag ausgedrückt werden, soweit die Anfechtung nicht bereits zu einem Rückgang der Lizenzeinnahmen geführt hat.«