I. Mit Schreiben vom 4. Juni 1976 an das Finanzministerium (den Beklagten und Revisionsbeklagten - Beklagten -) wurde beantragt, die Bestellung des Beigeladenen zu 2 zum Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1 - einer Steuerberatungsgesellschaft - zu genehmigen. Der Beigeladene zu 2 ist ordentlicher Hochschulprofessor für Privatrecht und Arbeitsrecht in A./Österreich und österreichischer Staatsangehöriger. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) - Steuerberaterkammer - bat, die Genehmigung wegen der Staatsangehörigkeit des Beigeladenen zu 2 zu versagen. Der Beklagte erteilte sie gleichwohl.
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