I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) stellt in Berlin (West) elektrische Maschinen und Geräte her. Im Jahre 1977 ließ sie an dem Kleinlastenaufzug in ihrem Betriebsgebäude eine zusätzliche Haltestelle mit Schiebetür für 3.650 DM einbauen. Dafür beantragte sie eine Investitionszulage von 25 v.H. nach §
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) wies den Antrag zurück. Das FA begründete seine Entscheidung damit, daß die verwendeten Wirtschaftsgüter mit dem Einbau ihre Selbständigkeit verloren hätten. Würden bewegliche Wirtschaftsgüter mit anderen beweglichen Wirtschaftsgütern verbunden oder vermischt, so könne eine Investitionszulage nicht gewährt werden. Denn es komme für die Beurteilung, ob ein Gegenstand ein bewegliches Wirtschaftsgut sei, auf den Zeitpunkt der bestimmungsgemäßen Verwendung und nicht auf den Zeitpunkt der Anschaffung an. Auch der Einspruch war erfolglos.
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