I. Die Klägerin ist Gesellschafterin der X. OHG (OHG), die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt. Sie ist ohne die Begrenzung nach § 122 des Handelsgesetzbuches (HGB) zu Entnahmen zu Lasten ihres Kapitalkontos berechtigt. Für die Klägerin wurden im Jahre 1975 über das debitorische Kontokorrentkonto der Gesellschaft Beiträge zur Kranken- und Unfallversicherung von insgesamt 2.862 DM bezahlt. Das Kapitalkonto der Klägerin bei der Gesellschaft betrug am 31. Dezember 1974 8.509 DM und am 31. Dezember 1975 5.106 DM.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) berücksichtigte im geänderten Einkommensteuerbescheid für 1975 die Versicherungsbeiträge nicht als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - 1975), weil sie im Zusammenhang mit einer Kreditaufnahme stünden.
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