I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), die im Jahre 1971 ihren landwirtschaftlichen Betrieb aufgaben, machten in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 1972 als Sonderausgaben Altenteilsleistungen für den 1972 verstorbenen Vater der Klägerin geltend, die neben Kost und Logis sowie Barleistungen auch Krankheits- und Beerdigungsaufwendungen umfaßten.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) erkannte in dem Einkommensteuerbescheid 1972 bei den Sonderausgaben als dauernde Lasten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1971 nur die Aufwendungen der Kläger für Kost und Logis und Bargeldleistungen an. Das FA lehnte den Ansatz der geltend gemachten Krankheitskosten mangels Belegnachweises und den der Beerdigungskosten mangels Zugehörigkeit zu den Altenteilslasten ab. Es setzte die Beerdigungskosten auch nicht als außergewöhnliche Belastungen an, weil sie aus dem Nachlaß des Vaters der Klägerin hätten bezahlt werden können.
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