I. Streitig ist bei den einheitlichen Gewinnfeststellungen für die Zeit vom 1. Januar 1960 bis 30. April 1962 der Revisionsbeklagten, einer OHG, die Abzugsfähigkeit von Bewirtungsspesen und Geschenken als Betriebsausgaben.
Der Revisionskläger (Finanzamt - FA -) erkannte in der Einspruchsentscheidung u.a. die folgenden Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben an:
Für 1960: Bewirtungsspesen für
Geschäftsreisen 1.661,45,
für 1961: Bewirtungsspesen für
Geschäftsreisen 24.283,25
Präsente 400,--
Geschenke 2.200,- 26.883,25 und
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für 1962: Bewirtungsspesen 12.534,96
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insgesamt 41.079,66 DM.
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