BFH vom 20.04.1978
IV R 9/74
Normen:
EStG (1967) § 34 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 125, 365
BStBl II 1978, 560

BFH - 20.04.1978 (IV R 9/74) - DRsp Nr. 1997/13844

BFH, vom 20.04.1978 - Aktenzeichen IV R 9/74

DRsp Nr. 1997/13844

»Als wissenschaftliche Tätigkeit i.S. des § 34 Abs. 4 EStG 1967 kann nur eine nebenberufliche Lehrtätigkeit in der Oberstufe an höheren Schulen oder ihnen gleichzusetzenden Lehranstalten, nicht aber an den zur mittleren Reife führenden Bundeswehrfachschulen beurteilt werden.«

Normenkette:

EStG (1967) § 34 Abs. 4 ;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), Oberstudienrat an einem Gymnasium, unterrichtet in den Fächern Geschichte, Deutsch, Erdkunde und Sozialkunde in allen Stufen. Daneben erteilte er im Streitjahr 1969 in freier Berufstätigkeit - weniger als 6 Wochenstunden - Unterricht an einer Bundeswehrfachschule in den Fächern Geschichte (20. Jahrhundert) und Sozialkunde und zwar im Rahmen eines zwei-semestrigen Lehrgangs (sogenannte Kurse M I und M II), nach dessen Abschluß die Kursteilnehmer durch Ablegen einer vom Kultusministerium einheitlich für alle Bundeswehrfachschulen des Landes geleiteten Prüfung die mittlere Reife erlangen können. Für die Nebeneinkünfte aus dieser Tätigkeit in Höhe von 2.232 DM begehrt der Kläger die Steuervergünstigung des § 34 Abs 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG).