I. Die von den Klägern in einer Grunderwerbsteuersache erhobene Klage wurde durch das Finanzgericht (FG) abgewiesen. Das Urteil wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger am 14. Oktober 1981 mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Daraufhin haben die Kläger am 16. November 1981 ( = Montag) Revision eingelegt und angekündigt, die Revision innerhalb eines Monats zu begründen. Mit einer am 18. Januar 1982 zugestellten Verfügung der Senatsgeschäftsstelle wurde der Prozeßbevollmächtigte darauf aufmerksam gemacht, daß die Revisionsbegründungsfrist am 16. Dezember 1981 abgelaufen sei. Zugleich wurde er auf § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hingewiesen.
Hierauf hat der Prozeßbevollmächtigte mit einem am 20. Januar 1982 eingegangenen Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
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