I. Streitig ist, ob die Witwe und Alleinerbin des am 24. Dezember 1960 verstorbenen Kaufmanns H (Revisionsklägerin) die Herabsetzung des von ihr zu versteuernden Gewinnanteils an der OHG von 76.435 DM auf minus 21.046 DM geltend machen darf.
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