BFH vom 20.08.1970
IV R 236/67
Fundstellen:
BFHE 100, 357
BStBl II 1971, 83

BFH - 20.08.1970 (IV R 236/67) - DRsp Nr. 1997/10319

BFH, vom 20.08.1970 - Aktenzeichen IV R 236/67

DRsp Nr. 1997/10319

»Geht der Anteil eines Gesellschafters an einer Personengesellschaft nach dessen Tod auf Grund des Gesellschaftsvertrages entschädigungslos an einen nicht zu den Erben gehörenden Gesellschafter über, so entsteht durch den Wegfall des Kapitalkontos beim Erblasser kein Veräußerungsverlust, wenn der Anteilsübergang auf nicht betrieblichen Gründen beruht.«

I. Streitig ist, ob die Witwe und Alleinerbin des am 24. Dezember 1960 verstorbenen Kaufmanns H (Revisionsklägerin) die Herabsetzung des von ihr zu versteuernden Gewinnanteils an der OHG von 76.435 DM auf minus 21.046 DM geltend machen darf.