BFH vom 20.11.1970
V R 132/67
Fundstellen:
BFHE 100, 426
BStBl II 1971, 426

BFH - 20.11.1970 (V R 132/67) - DRsp Nr. 1997/10509

BFH, vom 20.11.1970 - Aktenzeichen V R 132/67

DRsp Nr. 1997/10509

»Überläßt ein Komplementär einer KG sein Anlagevermögen zur Nutzung, so handelt es sich bei den von der KG hierfür übernommenen Lasten und gezahlten Beträgen um Entgelte im Rahmen eines Leistungsaustausches. Das gilt auch dann, wenn diese Beträge sowohl nach dem Grade der Ausnutzung des überlassenen Anlagevermögens als auch nach dem Gewinn der KG berechnet werden.«

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Steuerpflichtige), eine GmbH, die ein Holzbearbeitungswerk und ein Möbeltransportunternehmen betrieb, sowie drei andere Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Möbelfabriken) beteiligten sich ab 1. Januar 1953 als Komplementäre an einer KG. Diese wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 13. Dezember 1952 gegründet, in dem u.a. folgendes vereinbart war.

Die Gründung erfolgt zum Zweck der "Konzentration des Kräftepotentials" der vier Gesellschaften; Gegenstand des Unternehmens ist die Holzverarbeitung und die Herstellung von sowie der Handel mit Hölzern und Möbeln (§ 1 des Vertrages). Die Komplementäre leisten eine bestimmte Bareinlage; die Steuerpflichtige eine solche von ...DM (§ 3 des Vertrages). Gewinn und Verlust werden im Verhältnis der Einlagen verteilt, soweit die Gesellschafter nichts anderes beschließen (§ 4).