I. Die Klägerin, eine GmbH in Berlin, ist im Jahre 1964 von den Teilhabern einer OHG in Westdeutschland gegründet worden. Die GmbH stellt Beschlagteile für Möbel her. Die OHG vertreibt die von der GmbH und anderen Unternehmen hergestellten Erzeugnisse im In- und Ausland.
Wegen des Umsatzrückganges im Jahr 1966 beschloß die Gesellschafterversammlung der Klägerin einen Ausstellungsomnibus zur Förderung des Absatzes von Beschlägen anzuschaffen. Das in Westdeutschland hergestellte und für Ausstellungszwecke eingerichtete Fahrzeug wurde in den Betrieb der Klägerin überführt und in Berlin auf den Namen der Klägerin polizeilich zugelassen.
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