BFH vom 20.11.1970
VI R 151/69
Fundstellen:
BFHE 100, 558
BStBl II 1971, 155

BFH - 20.11.1970 (VI R 151/69) - DRsp Nr. 1997/10363

BFH, vom 20.11.1970 - Aktenzeichen VI R 151/69

DRsp Nr. 1997/10363

»Bei einem überwiegend außerhalb von Berlin (West) eingesetzten Ausstellungsbus ist die räumliche und zeitliche Bindung an den Berliner Betrieb nur zu bejahen, wenn der Bus von diesem Betrieb dafür eingesetzt ist, für die Berliner Wirtschaft zu werben.«

Gründe:

I. Die Klägerin, eine GmbH in Berlin, ist im Jahre 1964 von den Teilhabern einer OHG in Westdeutschland gegründet worden. Die GmbH stellt Beschlagteile für Möbel her. Die OHG vertreibt die von der GmbH und anderen Unternehmen hergestellten Erzeugnisse im In- und Ausland.

Wegen des Umsatzrückganges im Jahr 1966 beschloß die Gesellschafterversammlung der Klägerin einen Ausstellungsomnibus zur Förderung des Absatzes von Beschlägen anzuschaffen. Das in Westdeutschland hergestellte und für Ausstellungszwecke eingerichtete Fahrzeug wurde in den Betrieb der Klägerin überführt und in Berlin auf den Namen der Klägerin polizeilich zugelassen.