BFH - 20.11.1970 (VI R 183/68) - DRsp Nr. 1997/10425
BFH, vom 20.11.1970 - Aktenzeichen VI R 183/68
DRsp Nr. 1997/10425
»1. Zur Auslegung des § 24 Nr. 1a EStG. 2. Den Worten "entgangene oder entgehende Einnahmen" ist zu entnehmen, daß es sich um ohne oder gegen den Willen des Steuerpflichtigen eintretende Ereignisse handeln muß. 3. Ein "Ersatz" wird nicht gewährt, wenn der Empfänger das erhält, worauf er einen wirtschaftlichen Anspruch hat. 4. Ende Dezember 1962 konnte mit einer Anwendung des sog. "Abfindungserlasses" vom 07.08.1961 (gemeinschaftlicher Ländererlaß betreffend ertragsteuerliche Behandlung von Rückstellungen für Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer bei Kapitalgesellschaften, BStBl II 1961, 135) nicht mehr gerechnet werden.«
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