BFH vom 20.11.1970
VI R 205/69
Fundstellen:
BFHE 101, 459
BStBl II 1971, 314

BFH - 20.11.1970 (VI R 205/69) - DRsp Nr. 1997/10449

BFH, vom 20.11.1970 - Aktenzeichen VI R 205/69

DRsp Nr. 1997/10449

»1. Der Senat hält an den Grundsätzen seines Urteils VI R 5/68 [Verweis AZ:"VI R 5/68"] vom 17.05.1968 (BFH 92, 392, BStBl II 1968, 570) fest, daß bei Kraftfahrzeugen eine Bindung an die Berliner Betriebsstätte fortbesteht, wenn sie in jedem der drei Bindungsjahre überwiegend im Verkehr von und nach Berlin eingesetzt werden. 2. Ob der Einsatz im Berlinverkehr überwiegt, muß nach dem Gesamtbild des Einsatzes beurteilt werden. Es genügt dabei nicht, daß allein die im Berlineinsatz gefahrenen Kilometer überwiegen. 3. Auch bei einem im Linienverkehr von und nach Berlin eingesetzten Omnibus muß dieser Verkehr den Gelegenheits- und Ausflugsverkehr außerhalb Berlins überwiegen.«

Gründe: