BFH vom 20.11.1970
VI R 288/68
Normen:
BHG (1964) § 19 ;
Fundstellen:
BFHE 100, 553
BStBl II 1971, 155

BFH - 20.11.1970 (VI R 288/68) - DRsp Nr. 1997/10362

BFH, vom 20.11.1970 - Aktenzeichen VI R 288/68

DRsp Nr. 1997/10362

»Ob Einzelbauteile für Stahlregale ein einheitliches Ganzes mit Anschaffungskosten von mehr als 600 DM bilden, richtet sich nicht danach, in welcher Weise die Bauteile nach der Anschaffung zusammengesetzt werden. Maßgebend ist vielmehr der Anschaffungspreis der in einem Wirtschaftsjahr insgesamt angeschafften Regalteile.«

Normenkette:

BHG (1964) § 19 ;

Gründe:

I. Die Revisionsbeklagte beantragte für das Streitjahr 1965 Investitionszulage für Stahlregale. Hierzu machte sie geltend: Die Stahlregale seien in Einzelbauteilen im Betrag von 718,90 DM von der Firma H. und im Betrage von 1.110,67 DM von der Firma S. bezogen worden. Aus diesen Regalteilen könnten je nach Bedarf ein oder mehrere Regale gebaut werden. Die einmal zusammengesetzten Regale könnten auch wieder aus ihren Verbindungen gelöst und mit anderen Teilen zusammen zu einer Regaleinheit zusammengefügt werden. Entgegen der ablehnenden Entscheidung des Finanzamts (FA) gewährte das Finanzgericht (FG) die Investitionszulage für die bezeichneten Wirtschaftsgüter.

Die Stahlregale bildeten eine Sachgesamtheit. Sie könnten je nach Bedarf anders zusammengesetzt werden.