I. Die Revisionsbeklagte beantragte für das Streitjahr 1965 Investitionszulage für Stahlregale. Hierzu machte sie geltend: Die Stahlregale seien in Einzelbauteilen im Betrag von 718,90 DM von der Firma H. und im Betrage von 1.110,67 DM von der Firma S. bezogen worden. Aus diesen Regalteilen könnten je nach Bedarf ein oder mehrere Regale gebaut werden. Die einmal zusammengesetzten Regale könnten auch wieder aus ihren Verbindungen gelöst und mit anderen Teilen zusammen zu einer Regaleinheit zusammengefügt werden. Entgegen der ablehnenden Entscheidung des Finanzamts (FA) gewährte das Finanzgericht (FG) die Investitionszulage für die bezeichneten Wirtschaftsgüter.
Die Stahlregale bildeten eine Sachgesamtheit. Sie könnten je nach Bedarf anders zusammengesetzt werden.
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