BFH vom 20.11.1979
VI R 143/77
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 129, 153
BStBl II 1980, 73

BFH - 20.11.1979 (VI R 143/77) - DRsp Nr. 1997/14337

BFH, vom 20.11.1979 - Aktenzeichen VI R 143/77

DRsp Nr. 1997/14337

»Der Trachtenanzug, den der Geschäftsführer eines im bayerischen Stil gehaltenen Nürnberger Lokals im Dienst tragen muß, ist auch bei nahezu ausschließlich beruflicher Benutzung nicht als typische Berufskleidung zu beurteilen. Die Aufwendungen für den Anzug können daher weder nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG noch nach den allgemeinen Grundsätzen des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten abgezogen werden.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr 1975 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. Der Ehemann (Kläger) ist angestellter Geschäftsführer eines Lokals in Nürnberg, das im rustikal-altbayerischen Stil gehalten ist. Der Kläger, der im Lokal gelegentlich auch bedient, ist, wie auch das gesamte übrige Bedienungspersonal, verpflichtet, im Dienst eine dem Charakter des Lokals entsprechende Kleidung zu tragen, nämlich einen Trachtenanzug. Vorgeschrieben ist nicht eine besondere Tracht, sondern allgemeine Trachtenkleidung.