Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), eine GmbH, hatte nach der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Beurteilung im Wirtschaftsjahr 1977 verdeckt Gewinne an ihre Gesellschafter ausgeschüttet. Es ging darum, nach welchen Grundsätzen die Ausschüttungsbelastung (§ 27 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1977 - KStG 1977-) für die verdeckten Gewinnausschüttungen herzustellen sei. Hierzu hat der Senat ausgeführt:
Der erkennende Senat folgt dem Finanzgericht (FG) darin, daß für die Berechnung der Ausschüttungsbelastung das verwendbare Eigenkapital auf den 31. Dezember 1976 maßgebend ist.
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