BFH vom 20.11.1980
I B 31/80
Normen:
KStG (1977) § 27 Abs. 1, Abs. 3, § 29 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 132, 58
BStBl II 1981, 180

BFH - 20.11.1980 (I B 31/80) - DRsp Nr. 1997/14767

BFH, vom 20.11.1980 - Aktenzeichen I B 31/80

DRsp Nr. 1997/14767

»Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß für die bei verdeckten Gewinnausschüttungen nach dem Körperschaftsteuergesetz 1977 herzustellende Ausschüttungsbelastung der verwendbare Teil des Eigenkapitals entscheidend ist, der sich zum Schluß des letzten vor der Gewinnausschüttung abgelaufenen Wirtschaftsjahres ergibt. Dies gilt auch für Gewinnausschüttungen, die im Wirtschaftsjahr 1977 vorgenommen wurden.«

Normenkette:

KStG (1977) § 27 Abs. 1, Abs. 3, § 29 Abs. 2 ;

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), eine GmbH, hatte nach der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Beurteilung im Wirtschaftsjahr 1977 verdeckt Gewinne an ihre Gesellschafter ausgeschüttet. Es ging darum, nach welchen Grundsätzen die Ausschüttungsbelastung (§ 27 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1977 - KStG 1977-) für die verdeckten Gewinnausschüttungen herzustellen sei. Hierzu hat der Senat ausgeführt:

Der erkennende Senat folgt dem Finanzgericht (FG) darin, daß für die Berechnung der Ausschüttungsbelastung das verwendbare Eigenkapital auf den 31. Dezember 1976 maßgebend ist.