BFH vom 20.11.1980
IV R 126/78
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 132, 418
BStBl II 1981, 398

BFH - 20.11.1980 (IV R 126/78) - DRsp Nr. 1997/14861

BFH, vom 20.11.1980 - Aktenzeichen IV R 126/78

DRsp Nr. 1997/14861

»1. In der Übernahme von Erschließungskosten durch den Erbbauberechtigten liegt ein zusätzliches Entgelt für die Nutzung des Grundstücks. 2. Gehört das Grundstück zum Betriebsvermögen des Erbbauverpflichteten, so ist dieses Entgelt mittels eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens über die Dauer des Erbbaurechts zu verteilen. Das gilt auch für einen buchführenden Land- und Forstwirt.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein buchführungspflichtiger Land- und Forstwirt. Zu seinem Betriebsvermögen gehört Bauland. Hieran bestellte er Erbbaurechte. Die Erbbauberechtigten verpflichteten sich, die anfallenden Erschließungskosten an die Gemeinde zu zahlen. Im Wirtschaftsjahr 1973/74 haben sie 51.900 DM entrichtet. Im Rahmen einer Betriebsprüfung sah der Prüfer darin ein zusätzliches Entgelt der Erbbauberechtigten für die Nutzungsüberlassung. Er aktivierte den Betrag beim Grund und Boden; in gleicher Höhe bildete er einen als Rücklage bezeichneten Passivposten, den er entsprechend der Laufzeit der Erbbaurechte jährlich mit 1/99 gewinnerhöhend auflöste. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) schloß sich dieser Auffassung an und berichtigte die Einkommensteuerveranlagung 1973.