BFH vom 20.11.1984
VII E 3/84
Fundstellen:
BStBl II 1985, 222

BFH - 20.11.1984 (VII E 3/84) - DRsp Nr. 1997/16109

BFH, vom 20.11.1984 - Aktenzeichen VII E 3/84

DRsp Nr. 1997/16109

»Eine Gebühr für das Revisionsverfahren im allgemeinen i.S. der Nr. 1310 des Kostenverzeichnisses in der Anlage 1 zum GKG entsteht auch in einem Verfahren, das ohne Beachtung des Vertretungszwangs durch Nichtigkeitsklage gegen ein im Revisionsverfahren ergangenes Urteil eingeleitet worden ist.«

Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) erhob mit dem von ihm persönlich unterzeichneten Schriftsatz vom 26. März 1984 Nichtigkeitsklage, mit der er die Aufhebung des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. März 1978 ... anstrebte. Nachdem die Geschäftsstelle des VI. Senats des BFH ihm vorbehaltlich der Entscheidung des Senats mitgeteilt hatte, daß der Vertretungszwang nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFH-EntlastG) bereits für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage gelte, nahm der Erinnerungsführer die Nichtigkeitsklage mit Schriftsatz vom 10. Mai 1984 zurück. Auch dieser Schriftsatz ist von ihm persönlich unterzeichnet.

Mit Kostenrechnung vom 25. Mai 1984 KostL ... setzte die Kostenstelle des BFH aufgrund der Rücknahme der Nichtigkeitsklage Gerichtskosten in der Gesamthöhe von ... DM an. Dieser Betrag enthält unter Berücksichtigung eines Streitwerts von ... DM eine Gebühr in Höhe von ... DM nach Nr. 1310 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz - -) sowie Schreibauslagen in Höhe von ... DM.