BFH vom 21.01.1970
I R 113/68
Fundstellen:
BFHE 98, 476
BStBl II 1970, 469

BFH - 21.01.1970 (I R 113/68) - DRsp Nr. 1997/10072

BFH, vom 21.01.1970 - Aktenzeichen I R 113/68

DRsp Nr. 1997/10072

»Ist in der Satzung einer Sparkasse bestimmt, daß ein Gewinn aus der Veräußerung eines Grundstücks, das ein Mitglied des Gewährträgers der Sparkasse eingebracht hatte, diesem ausbezahlt werde, so liegt in der Auszahlung des Betrags im allgemeinen eine Gewinnverteilung, die das steuerpflichtige Einkommen der Sparkasse nicht mindern darf.«

I. Die Revisionsklägerin (Steuerpflichtige) ist eine Sparkasse . Ihr Gewährträger ist ein Zweckverband, dem die Stadt C., der Landkreis C. und die Städte Neustadt N. und R. angehören.

Zum Vermögen der Steuerpflichtigen gehörte auch ein Grundstück, das seinerzeit die Stadt C. eingebracht hatte. Dabei wurde ein Wert von 420.000 DM angenommen. Im Streitjahr 1960 stand das Grundstück mit 418.438 DM zu Buch. Die Steuerpflichtige veräußerte es im Streitjahr 1960 und erzielte dabei einen Veräußerungsgewinn von 263.899 DM. Davon führte sie gemäß § 11 ihrer Satzung 231.062 DM an die Stadt C. ab. Die hier einschlägigen Sätze des § 11 der Satzung lauten: