BFH - 21.01.1970 (I R 125/67) - DRsp Nr. 1997/10069
BFH, vom 21.01.1970 - Aktenzeichen I R 125/67
DRsp Nr. 1997/10069
»Eine Kapitalgesellschaft darf für Leistungen, die ihr eine dem Gesellschafter nahestehende Person erbringt, keine Rückstellung bilden, wenn für die Leistung keine schuldrechtliche Verpflichtung besteht. Außerdem ist zu prüfen, ob die Vergütung für die Leistung nicht angemessen hoch ist und deshalb insoweit eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter anzunehmen ist.«