BFH vom 21.01.1970
I R 90/67
Fundstellen:
BFHE 98, 168
BStBl II 1970, 348

BFH - 21.01.1970 (I R 90/67) - DRsp Nr. 1997/10024

BFH, vom 21.01.1970 - Aktenzeichen I R 90/67

DRsp Nr. 1997/10024

»Eine Kapitalgesellschaft kann als Organ dem Organträger auch dadurch wirtschaftlich dienen, daß sie Vermögen und Beteiligungen hält.«

I. Die Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige) ist eine GmbH, deren alleiniger Anteilseigner die Gewerkschaft C ist.

Gegenstand des Unternehmens sind nach § 2 des maßgebenden Gesellschaftsvertrags u.a. der Erwerb und die Veräußerung von Produkten sowie aller anderen in der Branche in Frage kommenden Güter, Waren und Gegenstände aller Art sowie der Abschluß aller sonstigen Handelsgeschäfte aller Art.

Die Steuerpflichtige übt, soweit der Handel mit Produkten der Gewerkschaft C in Frage kommt, ihre Tätigkeit lediglich im Interesse und Auftrag der Gewerkschaft C nach deren Weisungen aus, wobei jede eigene Gewinnerzielung ausgeschlossen ist. Sie arbeitet nach dem Grundsatz der Kostendeckung. Alle verfügbaren Einnahmen sind an die Gewerkschaft C auszuzahlen. Etwaiges Vermögen, soweit es das Stammkapital übersteigt, besitzt die Gesellschaft nur zu treuen Händen für die Gewerkschaft C.

Die Steuerpflichtige verkaufte bis zum Jahre 1945 nur Produkte der Gewerkschaft C. Daneben erwarb sie mehrere Beteiligungen an Handelsgesellschaften. Seit Kriegsende (1945) beschränkte sie sich auf die Verwaltung dieser Beteiligungen, deren Erträge als Betriebsergebnisse jeweils an die Gewerkschaft C abgeführt wurden.