I. Die Klägerin, die ihre Hauptniederlassung in Großbritannien hat, errichtete in A. eine Zweigstelle. Sie verkaufte durch die Zweigniederlassung in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) Maschinen und Ersatzteile, die aus der eigenen Fabrikation des in Großbritannien gelegenen Stammwerkes herrührten.
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