I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige) bezog im Streitjahr 1969 als Finanzanwärter beim Finanzamt (FA) A einen Unterhaltszuschuß in Höhe von 5.246,46 DM. Auf diesen wurde eine Lohnsteuer in Höhe von 324 DM einbehalten. Beim Lohnsteuer-Jahresausgleich für 1969 begehrte der Steuerpflichtige insbesondere die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für seine Berufsausbildung in Höhe von 2.381,50 DM, von denen 1.200 DM als Sonderausgaben abzugsfähig seien. Als sonstige Sonderausgaben machte der Steuerpflichtige 502 DM geltend.
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