BFH vom 21.02.1984
VII B 78/83
Fundstellen:
BFHE 140, 163
BStBl II 1984, 449

BFH - 21.02.1984 (VII B 78/83) - DRsp Nr. 1997/15959

BFH, vom 21.02.1984 - Aktenzeichen VII B 78/83

DRsp Nr. 1997/15959

»Ein Beamter, dessen Zulassung zur Steuerberaterprüfung abgelehnt worden ist, weil er nicht zuvor seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis beantragt hat, kann nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig zu dieser Prüfung zugelassen werden.«

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) bewarb sich am 26. Mai 1983 beim Antragsgegner und Beschwerdegegner, dem Finanzministerium Baden-Württemberg (Finanzministerium), um die Zulassung zur Steuerberaterprüfung 1983. Der Zulassungsausschuß für Steuerberater beim Finanzministerium lehnte den Antrag ab, weil der Antragsteller als Beamter beim Finanzamt (FA) nicht "ehemaliger" Angehöriger der Verwaltung nach § 36 Abs. 2 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) sei und auch nicht die Entlassungsvoraussetzungen nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 StBerG nachgewiesen habe. Das Finanzministerium gab die Entscheidung dem Antragsteller mit Schreiben vom 5. Juli 1983 bekannt. Hiergegen erhob der Antragsteller Klage, über die das Finanzgericht (FG) noch nicht entschieden hat.