BFH vom 21.02.1984
VII R 133/83
Fundstellen:
BFHE 140, 488
BStBl II 1984, 465

BFH - 21.02.1984 (VII R 133/83) - DRsp Nr. 1997/15967

BFH, vom 21.02.1984 - Aktenzeichen VII R 133/83

DRsp Nr. 1997/15967

»Die Sachbearbeitertätigkeit bei einem Finanzamt kann für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung nicht als Mitarbeitertätigkeit bei einer in § 58 StBerG bezeichneten Person, Gesellschaft oder Einrichtung angesehen oder dieser gleichgestellt werden.«

I. Nach bestandener Steuerinspektorenprüfung war der Kläger und Revisionskläger (Kläger) von 1960 bis 1965 als Sachbearbeiter bei einem Finanzamt (FA) tätig. Von 1965 bis 1981 war er Prokurist einer Baufirma. 1982 bestand er die Bilanzbuchhalterprüfung. Seinen Antrag, zur Steuerberaterprüfung 1983 zugelassen zu werden, wies der Zulassungsausschuß beim Finanzministerium, dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Beklagter), zurück.

Die Klage hatte keinen Erfolg.

II. Die Revision ist nicht begründet.