I. Den Anträgen des verheirateten Revisionsbeklagten (Steuerpflichtiger) auf Lohnsteuer-Jahresausgleich 1968 und auf Lohnsteuer-Ermäßigung 1969 hat der Revisionskläger (Finanzamt - FA -) mit der Abweichung entsprochen, daß er den zusätzlichen Sonderausgabenhöchstbetrag von 2.000 DM um die tariflichen Zuschüsse des Arbeitgebers zur befreienden Lebensversicherung gekürzt hat.
Das Finanzgericht (FG) gab der Sprungklage mit der Begründung statt, daß der tarifliche Zuschuß des Arbeitgebers zur befreienden Lebensversicherung vom Wortlaut des §
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