BFH vom 21.05.1970
IV R 131/68
Fundstellen:
BFHE 99, 526
BStBl II 1970, 740

BFH - 21.05.1970 (IV R 131/68) - DRsp Nr. 1997/10215

BFH, vom 21.05.1970 - Aktenzeichen IV R 131/68

DRsp Nr. 1997/10215

»Erhält ein vorzeitig aus einer Personengesellschaft ausscheidender Gesellschafter deshalb, weil nunmehr die zurückbleibenden Gesellschafter früher, als nach dem Gesellschaftsvertrag möglich, selbst die auf die Beteiligung des Ausscheidenden entfallenden Gewinne beziehen können, eine über dem Buchwert seines Kapitalkontos und seinem Anteil an den stillen Reserven liegende Abfindung, so ist gleichwohl zunächst zu prüfen, ob hiermit eine Vergütung für den Anteil des Ausgeschiedenen am Geschäftswert des Unternehmens bezahlt wird. Hierfür spricht eine Vermutung. Ein Abzug als Betriebsausgaben kommt nur in Betracht, wenn festgestellt werden kann, daß ein Geschäftswert nicht oder nicht in voller Höhe der den Wert des Anteils am Betriebsvermögen übersteigenden Abfindung vorhanden war.«

I. Streitig ist bei der einheitlichen Gewinnfeststellung 1962, in welcher Höhe der beigeladene frühere Mitgesellschafter K bei seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft zum 1. Januar 1963 eine Abfindung für den Anteil am Geschäftswert der OHG erhielt.