Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) ist Eigentümer eines 2.698 qm großen Grundstücks in X. Das Grundstück, am Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 -dem hier streitigen Stichtag- noch unbebaut, wurde gemäß § 9 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes 1965 (BewG) mit dem gemeinen Wert bewertet.
Diesen ermittelte der Beklagte (das Finanzamt -FA-) wie folgt:
1.350 qm zu 30 DM je Quadratmeter 40.500 DM
1.348 qm zu 15 DM je Quadratmeter 20.220 DM
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insgesamt 60.720 DM
Einheitswert 60.700 DM.
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