I. Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ist aufgrund Vertrags vom 4. Januar 1963 mit Wirkung vom 1. Januar 1963 als persönlich haftende Gesellschafterin in eine bereits seit längerer Zeit bestehende Kommanditgesellschaft eingetreten. Zugleich wurde deren bisherige Komplementärin zur Kommanditistin. Das Finanzamt hat gegen die Klägerin zunächst ...DM Gesellschaftsteuer festgesetzt, diesen Betrag aber in der Einspruchsentscheidung auf ...DM aus einer Besteuerungsgrundlage von ...DM herabgesetzt. Dem liegt folgende Berechnung zugrunde:
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