I. Die Kläger, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1975 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Der Kläger zahlte im Streitjahr 1975 aus Mitteln eines ihm von einer Bank gewährten Kredits freiwillige Beiträge zur Angestelltenversicherung für die Jahre 1945 bis 1948 und 1956 bis 1968 nach. Für den Kredit zahlte er 1975.497,59 DM Schuldzinsen.
In der Einkommensteuererklärung für 1975 machte der Kläger die vorerwähnten Zinsen als vorab entstandene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften i.S. von § 22 Nr. 1 Buchst.a des Einkommensteuergesetzes 1975 (EStG) geltend. Der Beklagte, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagte (das Finanzamt -FA--) versagte einen Abzug der Ausgaben und erließ einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid für 1975.
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