I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) verwarf mit Einspruchsentscheidungen vom 26. April 1979 die Einsprüche des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) gegen die Einkommensteuerbescheide 1975 und 1976 sowie gegen den Umsatzsteuerbescheid 1975. Die Einspruchsentscheidungen wurden an den Prozeßbevollmächtigten, der den Kläger in den Einspruchsverfahren vertreten hatte, am 30. April 1979 unter Aufnahme einer Postzustellungsurkunde in der Weise zugestellt, daß der Postbedienstete die Schriftstücke einer Büroangestellten übergab, da er den Prozeßbevollmächtigten selbst in der Kanzlei nicht antraf.
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