BFH vom 21.08.1980
IV R 73/80
Normen:
FGO § 47 Abs. 1 Satz 1, § 55 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 131, 443
BStBl II 1981, 70

BFH - 21.08.1980 (IV R 73/80) - DRsp Nr. 1997/14716

BFH, vom 21.08.1980 - Aktenzeichen IV R 73/80

DRsp Nr. 1997/14716

»Die Rechtsbehelfsbelehrung in einer Einspruchsentscheidung läuft den gesetzlichen Erfordernissen nicht zuwider, wenn sie dahingehend erteilt wird, daß die Monatsfrist zur Erhebung der Anfechtungsklage mit Ablauf des Tages der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung beginnt. Sie braucht eine Anleitung zur Berechnung des Fristablaufs nicht zu enthalten.«

Normenkette:

FGO § 47 Abs. 1 Satz 1, § 55 Abs. 1 Satz 1;

I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) verwarf mit Einspruchsentscheidungen vom 26. April 1979 die Einsprüche des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) gegen die Einkommensteuerbescheide 1975 und 1976 sowie gegen den Umsatzsteuerbescheid 1975. Die Einspruchsentscheidungen wurden an den Prozeßbevollmächtigten, der den Kläger in den Einspruchsverfahren vertreten hatte, am 30. April 1979 unter Aufnahme einer Postzustellungsurkunde in der Weise zugestellt, daß der Postbedienstete die Schriftstücke einer Büroangestellten übergab, da er den Prozeßbevollmächtigten selbst in der Kanzlei nicht antraf.