BFH vom 21.09.1970
V R 76/67
Fundstellen:
BFHE 100, 269
BStBl II 1971, 77

BFH - 21.09.1970 (V R 76/67) - DRsp Nr. 1997/10315

BFH, vom 21.09.1970 - Aktenzeichen V R 76/67

DRsp Nr. 1997/10315

»Eine Materialbeistellung ist zu verneinen, wenn der beigestellte Stoff ausgetauscht wird und der mit der Herstellung des Gegenstands beauftragte Unternehmer den Auftrag weitergibt.«

I. Die Steuerpflichtige (Klägerin, Revisionsbeklagte) stellte 1959 Bremsklötze für Lokomotiven her und reparierte verschlissene Bremsklötze.Der Bremsklotz besteht aus einem Metallrücken (7 mm starkes gewölbtes Stahlblech mit aufgeschweißten Nocken und Halterungen) und aus einem Bremsbelag (aufgepreßte Kunststoffsohle). Bei den Reparaturen wurde wie folgt verfahren: Die Kunden erteilten der Steuerpflichtigen den Auftrag, die verbrauchten Bremsbeläge zu erneuern. Die Steuerpflichtige ließ zunächst von Subunternehmern die Reste der abgenutzten Bremsbeläge abbrennen. Sie besserte dann selbst, soweit erforderlich, die Metallrücken aus. Schließlich übergab sie die Klötze der T-GmbH mit dem Auftrag, neue Bremsbeläge auf die Metallrücken zu setzen. Die T-GmbH preßte die Beläge auf die Metallrücken und gab die fertigen Bremsklötze an die Steuerpflichtige zurück. Die Steuerpflichtige leitete die Bremsklötze an ihre Kunden weiter.