I. Die Klägerin, ein freies Wohnungsunternehmen, kaufte durch notariell beurkundeten Vertrag vom 5. September 1972 ein in A. belegenes unbebautes Grundstück. Sie beantragte Befreiung des Erwerbsvorganges von der Grunderwerbsteuer und versicherte, daß sie auf dem erworbenen Grundstück ein Gebäude mit 11 Eigentumswohnungen errichten wolle. Das beklagte Finanzamt (FA) stellte den Erwerbsvorgang gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Rheinland-Pfälzischen Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) -materiell vorläufig- von der Grunderwerbsteuer frei.
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