Das Finanzgericht (FG) hat durch Urteil vom 22. Oktober 1982, das am gleichen Tage verkündet und den Beteiligten am 24. Februar 1983 zugestellt worden ist, entsprechend dem Klagantrag den vom Antragsteller angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheid über 2.800 DM aufgehoben. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 14. März 1983 wegen Nichtzulassung der Revision durch das FG Beschwerde eingelegt. Dieser Beschwerde hat der Senat stattgegeben.
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