Die Antragstellerin führte im Jahre 1967 Vollmilchpulver auf Saareinfuhrschein in das Saarland ein, ließ die Ware nach § 1 der Verordnung über die zollfreie Einfuhr von Kontingentswaren aus Frankreich in das Saarland vom 8. August 1963 (BGBl I 1963, 634) - bleibenden Abschöpfungsgutverwendung Saar abfertigen und verkaufte es an eine Firma in der Schweiz. Der Verkauf wurde im Jahre 1968 von der "Betriebsprüfungsstelle Zoll/AwJÜ" der Oberfinanzdirektion (OFD) im Rahmen einer Außenwirtschaftsprüfung und einer Ergänzungsprüfung zu dieser festgestellt. Durch Abschöpfungsbescheid vom 14. April 1971 forderte das Hauptzollamt (HZA) von der Antragstellerin Abschöpfung und Ausgleichsteuer mit folgender Begründung:
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