BFH vom 21.11.1980
III R 19/79
Normen:
EStG (1975) § 7a Abs. 2 Satz 5 ; InvZulG (1975) § 4b Abs. 3, Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 132, 175
BStBl II 1981, 179

BFH - 21.11.1980 (III R 19/79) - DRsp Nr. 1997/14766

BFH, vom 21.11.1980 - Aktenzeichen III R 19/79

DRsp Nr. 1997/14766

»Werden Anzahlungen durch Hingabe eines Schecks geleistet, so sind sie in dem Zeitpunkt aufgewendet, in dem dem Lieferanten (Leistungsberechtigten) die Schecksumme tatsächlich zufließt.«

Normenkette:

EStG (1975) § 7a Abs. 2 Satz 5 ; InvZulG (1975) § 4b Abs. 3, Abs. 4 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) bestellte im Juni 1975 einen PKW bei der X-AG. Den Vertrag vermittelte die Firma A, die als Handelsvertreterin für die X-AG tätig ist. Nach dem Vertretervertrag hatte die Vertreterin bis auf Widerruf Vollmacht zum Inkasso des Kaufpreises. In der dem Kläger von der X-AG übersandten Auftragsbestätigung war dagegen vermerkt, daß zur Annahme etwaiger Vorauszahlungen ausschließlich die Werke und eigenen Niederlassungen der AG berechtigt seien. Am 28. Juni 1976 übergab der Kläger der Firma A einen Scheck über den Kaufpreis (ohne Mehrwertsteuer), der seinem Konto am 29. Juni 1976 belastet wurde. Die Firma A behielt den gutgeschriebenen Betrag zunächst für sich und glich den Rechnungsbetrag erst nach Lieferung des Wagens im September 1976 gegenüber der X-AG aus.