I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) bestellte im Juni 1975 einen PKW bei der X-AG. Den Vertrag vermittelte die Firma A, die als Handelsvertreterin für die X-AG tätig ist. Nach dem Vertretervertrag hatte die Vertreterin bis auf Widerruf Vollmacht zum Inkasso des Kaufpreises. In der dem Kläger von der X-AG übersandten Auftragsbestätigung war dagegen vermerkt, daß zur Annahme etwaiger Vorauszahlungen ausschließlich die Werke und eigenen Niederlassungen der AG berechtigt seien. Am 28. Juni 1976 übergab der Kläger der Firma A einen Scheck über den Kaufpreis (ohne Mehrwertsteuer), der seinem Konto am 29. Juni 1976 belastet wurde. Die Firma A behielt den gutgeschriebenen Betrag zunächst für sich und glich den Rechnungsbetrag erst nach Lieferung des Wagens im September 1976 gegenüber der X-AG aus.
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