BFH vom 21.11.1980
VI R 179/78
Normen:
EStG (1974) § 24 Nr. 1a, § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 132, 60
BStBl II 1981, 214

BFH - 21.11.1980 (VI R 179/78) - DRsp Nr. 1997/14781

BFH, vom 21.11.1980 - Aktenzeichen VI R 179/78

DRsp Nr. 1997/14781

»1. Laufende Bezüge, die der Arbeitnehmer für eine gewisse Zeit als Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG wegen der Auflösung eines Dienstverhältnisses erhält und die ihm in zwei Veranlagungszeiträumen zufließen, sind keine dem begünstigten Steuersatz unterliegenden außerordentlichen Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 EStG. 2. Es kommt in einem solchen Fall nicht darauf an, ob diese laufenden Bezüge und die weiteren Einkünfte des Arbeitnehmers zu einem höheren Jahreseinkommen führen als das, welches der Arbeitnehmer bezogen hätte, wenn das Dienstverhältnis fortgeführt worden wäre.«

Normenkette:

EStG (1974) § 24 Nr. 1a, § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe: