I. Am Unternehmen des Revisionsbeklagten (Steuerpflichtigen) waren in den Streitjahren 1954 bis 1956 seine Schwestern, K. und S. als stille Gesellschafterinnen beteiligt. Streitig ist, in welcher Höhe deren Gewinnanteile steuerlich anerkannt und bei der Gewinnermittlung des Steuerpflichtigen als Betriebsausgaben abgezogen werden können.
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