BFH vom 22.01.1991
X R 23/89
Normen:
EStR Abschn. 34 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BStBl II 1992, 488
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - 22.01.1991 (X R 23/89) - DRsp Nr. 1997/16395

BFH, vom 22.01.1991 - Aktenzeichen X R 23/89

DRsp Nr. 1997/16395

»1. Die Nutzungsdauer eines abnutzbaren Sachanlageguts ist keine "bestimmte Zeit" i.S. der Rechnungsabgrenzung. Investitionszuschüsse aus öffentlichen Mitteln zur Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren Sachanlagegütern sind in der Regel selbst dann nicht passiv abzugrenzen, wenn mit ihnen zeitbegrenzt auch der Arbeitsplatz an einer bestimmten Maschine gefördert werden soll. 2. Das Wahlrecht, Investitionszuschüsse aus öffentlichen Mitteln nicht als Betriebseinnahmen zu erfassen, sondern von den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des bezuschußten Wirtschaftsguts abzusetzen (s. Abschn. 34 Abs. 1 EStR), ist Rechtens. Der Steuerpflichtige muß die Zuschüsse nicht von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten absetzen.«

Normenkette:

EStR Abschn. 34 Abs. 1 ;

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1984 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Ehemann (Kläger) betreibt den Werkzeugbau (Gewinnermittlung nach § 5 des Einkommensteuergesetzes - EStG -).